Amtsgericht Duisburg, 2010-01-13, 62 IE 1/10

62 IE 1/10Gericht erster Instanz13.01.2010

Regest

Die Regelungen des Art. 102 § 6 EGInsO und des § 346 InsO über die abgespaltene verbindliche Prüfungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Anträgen auf Eintragung des Insolvenzvermerks über ein ausländisches Insolvenzverfahren in ein deutsches Grundbuch sind nicht auf andere Fälle analog anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat und in welchem Umfang die Wirkungen im Inland anzuerkennen sind. Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht Voraussetzung für die Anerkennugn der Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters im deutschen Grundbuchverfahren.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IE 1/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: 62 IE 1/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0113.62IE1.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: EuInsVO Art. 22, EGInsO Art. 102 § 6, InsO § 346

Leitsätze

Die Regelungen des Art. 102 § 6 EGInsO und des § 346 InsO über die abgespaltene verbindliche Prüfungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Anträgen auf Eintragung des Insolvenzvermerks über ein ausländisches Insolvenzverfahren in ein deutsches Grundbuch sind nicht auf andere Fälle analog anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat und in welchem Umfang die Wirkungen im Inland anzuerkennen sind.

Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht Voraussetzung für die Anerkennugn der Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters im deutschen Grundbuchverfahren.

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn im Grundbuch von eingetragenen Grundbesitz:

Beteiligte zu 1 - 3

hat das Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht beschlossen:

Aufgrund der Vorlage des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (Grundbuchamt) vom 04.01.2010 ergeht kein Eintragungsersuchen des Amtsgerichts Duisburg (Insolvenzgericht).

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