62 IK 86/03•Amtsgericht Duisburg, 2010-03-24, 62 IK 86/03
Amtsgericht Duisburg, 2010-03-24, 62 IK 86/03
62 IK 86/03Gericht erster Instanz24.03.2010
Regest
Das Amt des Treuhänders im Verfhren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat. Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nicht nur der (notfalls gerichtliche) Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat. Ist bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist der Treuhänder auch in der Folgezeit berechtigt, die Forderung (notfalls gerichtlich) einzuziehen; er bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 86/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: 62 IK 86/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0324.62IK86.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 287 Abs.2, § 292, § 203
Leitsätze
Das Amt des Treuhänders im Verfhren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder seine gesetzlichen Aufgaben vollständig erfüllt hat.
Zu den Aufgaben des Treuhänders gehört nicht nur der (notfalls gerichtliche) Einzug der an ihn abgetretenen Bezüge, sondern auch der Einzug von Forderungen, die darauf beruhen, dass der Schuldner diese Bezüge zu Unrecht selbst vereinnahmt hat.
Ist bei Erteilung der Restschuldbefreiung der Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist der Treuhänder auch in der Folgezeit berechtigt, die Forderung (notfalls gerichtlich) einzuziehen; er bleibt insoweit verwaltungs- und verfügungsbefugt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Treuhänderin auch über den 1.10.2009 hinaus berechtigt ist,
a)
die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen,
b)
Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung des Schuldners vom 7.7.2003 schlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat.
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