Amtsgericht Duisburg, 2010-04-21, 54 F 200/09

54 F 200/09Gericht erster Instanz21.04.2010

Regest

1. Sind beide Ehegatten chinesische Staatsangehörige, gilt für die Ehescheidung unabhängig vom Ort der Eheschließung und des gewöhnlichen Aufenthaltes materielles chinesisches Scheidungsrecht. 2. Das chinesische materielle Scheidungsrecht kennt keinen Versorgungsausgleich.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 54 F 200/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: 54 F 200/09

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0421.54F200.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 54. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: Art. 17 Abs. 1, 3 EGBGB, Art. 143, 147 Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der VR China

Leitsätze

Sind beide Ehegatten chinesische Staatsangehörige, gilt für die Ehescheidung unabhängig vom Ort der Eheschließung und des gewöhnlichen Aufenthaltes materielles chinesisches Scheidungsrecht.

Das chinesische materielle Scheidungsrecht kennt keinen Versorgungsausgleich.

Tenor

Die am 12.08.2004 vor dem Standesamt Logumkloster/Dänemark unter der Heiratsregisternummer X/2004 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Der Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 Euro.

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