Amtsgericht Duisburg, 2010-04-28, 62 IN 145/09

62 IN 145/09Gericht erster Instanz28.04.2010

Regest

1. Das Insolvenzgericht ist für die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach Grund und Höhe auch dann sachlich zuständig, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ein besonderer, im Sicherungsinteresse der Gläubigergesamtheit von Amts wegen eingesetzter Verfahrensbeteiligter eigener Art.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 145/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-28

Aktenzeichen: 62 IN 145/09

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0428.62IN145.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1

Leitsätze

Das Insolvenzgericht ist für die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach Grund und Höhe auch dann sachlich zuständig, wenn es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ein besonderer, im Sicherungsinteresse der Gläubigergesamtheit von Amts wegen eingesetzter Verfahrensbeteiligter eigener Art.

Tenor

In dem Insolvenzöerffnungsverfahren wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 06.04.2010 gegen den Beschluss vom 08.03.2010 nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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