Amtsgericht Duisburg, 2010-11-17, 57 F 29/08 VA

57 F 29/08 VAGericht erster Instanz17.11.2010

Regest

Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 57 F 29/08 VA — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 57 F 29/08 VA

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:1117.57F29.08VA.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 57. Abteilung des Amtsgerichts

Leitsätze

Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Tenor

I.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B Versicherungsnummer XX zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung K bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K Versicherungsnummer XX zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung B bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.151,33 Euro bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 2.538,00 € festgesetzt.

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