64 IK 248/10•Amtsgericht Duisburg, 2011-02-23, 64 IK 248/10
Amtsgericht Duisburg, 2011-02-23, 64 IK 248/10
64 IK 248/10Gericht erster Instanz23.02.2011
Regest
Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 64 IK 248/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-23
Aktenzeichen: 64 IK 248/10
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0223.64IK248.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2, GenG § 66
Leitsätze
Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren werden dem Schuldner aufgrund seines Antrags vom 19.10.2010 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Stundung gilt, wenn sie nicht zuvor aufgehoben wird (§ 4c InsO), bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Mit der Stundung ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden.
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