Amtsgericht Duisburg, 2011-07-01, 61 IN 129/10

61 IN 129/10Gericht erster Instanz01.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 61 IN 129/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-01

Aktenzeichen: 61 IN 129/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0701.61IN129.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 61. Abteilung

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen wird das aus dem Schuldnervermögen zu zahlende Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters, RA. A., wie folgt festgesetzt:

Vergütung4.824,71 EUR
Auslagen516,93 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer1.014,91 EUR
Endbetrag6.356,55 EUR

Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag unter Beachtung von § 207 Abs. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.Für die Tätigkeit als Sachverständiger wird der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert entschädigt.

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