Amtsgericht Duisburg, 2011-07-05, 7 N 246/98

7 N 246/98Gericht erster Instanz05.07.2011

Regest

Hat der Konkursverwalter das schuldnerische Unternehmen während des eröffneten Verfahrens fortgeführt, so ist das Unternehmen bei der kostenrechtlichen Wertfestsetzung mit seinem Wert zu berücksichtigen. Der Wert errechnet sich aus dem Erlös aus der Veräußerung des Unternehmens sowie dem Einnahmeüberschuss, der zuvor während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden ist (gegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - I-10 W 60/10, NZI 2010, 861 = ZZIP 2010, 1911).

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 7 N 246/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-05

Aktenzeichen: 7 N 246/98

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0705.7N246.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: GKG 2004 § 58; GKG 1994 § 37; EGInsO Art. 103 Satz 1

Leitsätze

Hat der Konkursverwalter das schuldnerische Unternehmen während des eröffneten Verfahrens fortgeführt, so ist das Unternehmen bei der kostenrechtlichen Wertfestsetzung mit seinem Wert zu berücksichtigen.

Der Wert errechnet sich aus dem Erlös aus der Veräußerung des Unternehmens sowie dem Einnahmeüberschuss, der zuvor während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden ist (gegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - I-10 W 60/10, NZI 2010, 861 = ZZIP 2010, 1911).

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.716.675,19 EUR festgesetzt.

Auf die Erinnerung des Konkursverwalters vom 06.04.2011 wird die an ihn gerichtete vorläufige Kostenrechnung vom 23.03.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswerts an den Kostenbeamten zurückverwiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.