Amtsgericht Duisburg, 2011-08-18, 62 IK 235/04

62 IK 235/04Gericht erster Instanz18.08.2011

Regest

Erteilt der Schuldner die vom Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 2, § 300 Abs. 2 InsO angeforderte schrifltiche Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht dem Gericht, sondern dem Treuhänder, so ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhältnismäßig, wenn die Auskunft dem Zweck der gerichtlichen Aufkunftsanforderung sachlich vollständig gerecht wrid und die Arbeit des Gerichts nicht behindert.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 235/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-18

Aktenzeichen: 62 IK 235/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0818.62IK235.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 296 Abs. 2 Satz 2, 3 , § 300 Abs. 2

Leitsätze

Erteilt der Schuldner die vom Insolvenzgericht nach § 296 Abs. 2 Satz 2, § 300 Abs. 2 InsO angeforderte schrifltiche Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten innerhalb der gesetzten Frist nicht dem Gericht, sondern dem Treuhänder, so ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhältnismäßig, wenn die Auskunft dem Zweck der gerichtlichen Aufkunftsanforderung sachlich vollständig gerecht wrid und die Arbeit des Gerichts nicht behindert.

Tenor

Der Schuldnerin wird die Restschuldbefreiung erteilt (§300 InsO). Sie erfasst alle persönlichen Vermögensansprüche gegen die Schuldnerin, die bereits bei Verfahrenseröffnung am 08.04.2005 um 12.00 Uhr begründet waren (Insolvenzforderungen; §§ 301, 38 InsO), es sei denn, dass die Ansprüche nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO).

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellering.

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