62 IK 374/10•Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 62 IK 374/10
Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 62 IK 374/10
62 IK 374/10Gericht erster Instanz11.10.2011
Regest
Über Einwendungen, die auf Grund des § 88InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet analog § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 374/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: 62 IK 374/10
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:1011.62IK374.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 62. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 88, § 89 Abs. 3; ZPO § 766
Leitsätze
Über Einwendungen, die auf Grund des § 88InsO (Rückschlagsperre) gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet analog § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 16.11.2010 - 16 M 3923/10 wird für unzulässig erklärt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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