50 C 3057/11•Amtsgericht Duisburg, 2012-08-08, 50 C 3057/11
Amtsgericht Duisburg, 2012-08-08, 50 C 3057/11
50 C 3057/11Gericht erster Instanz08.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg — 50 C 3057/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: 50 C 3057/11
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2012:0808.50C3057.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 50. Abteilung des Amtsgerichts
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.723,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Klägerin trägt ferner 1/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten trägt der Beklagte zu 2.).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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