Amtsgericht Duisburg, 2015-02-26, 41 F 10/15

41 F 10/15Gericht erster Instanz26.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 41 F 10/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-26

Aktenzeichen: 41 F 10/15

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2015:0226.41F10.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 41. Abteilung

Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes A. B. , geb. am wird auf den Vater übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

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