Amtsgericht Duisburg, 2017-06-21, 72 C 3515/16

72 C 3515/16Gericht erster Instanz21.06.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg — 72 C 3515/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-21

Aktenzeichen: 72 C 3515/16

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2017:0621.72C3515.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,81 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen.

  2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht bei-getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken bei den Geschäftsführern, es zu unterlassen, die Beklagte ohne ihre Einwilligung zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2 nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.

  5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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