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51 C 2485/20•Amtsgericht Duisburg, 2021-02-11, 51 C 2485/20
51 C 2485/20Gericht erster Instanz11.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 51 C 2485/20
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2021:0211.51C2485.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 275,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 103,84 € als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
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