Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 1990-11-13, 7 C 780/89

7 C 780/89Gericht erster Instanz13.11.1990

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 7 C 780/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-11-13

Aktenzeichen: 7 C 780/89

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:1990:1113.7C780.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: §§ 554a, 556 BGB a.F.

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1990

durch die Direktorin des Amtsgerichts

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 17. Juli 1990 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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