7 C 780/89•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 1990-11-13, 7 C 780/89
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 1990-11-13, 7 C 780/89
7 C 780/89Gericht erster Instanz13.11.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 7 C 780/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-11-13
Aktenzeichen: 7 C 780/89
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:1990:1113.7C780.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: §§ 554a, 556 BGB a.F.
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1990
durch die Direktorin des Amtsgerichts
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 17. Juli 1990 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2800,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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