8 C 262/00•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2001-02-09, 8 C 262/00
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2001-02-09, 8 C 262/00
8 C 262/00Gericht erster Instanz09.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 8 C 262/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-09
Aktenzeichen: 8 C 262/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2001:0209.8C262.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8 C
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ¾ der Kläger zu 1, und zu
¼ der Kläger zu 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger zu 1 wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung von 900,00 DM abzuwenden und dem Kläger
zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
Jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 4.889,56 DM.
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