Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-10-24, 7 C 230/10

7 C 230/10Gericht erster Instanz24.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 7 C 230/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-24

Aktenzeichen: 7 C 230/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2011:1024.7C230.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1) zu 60%, dem Kläger zu 2) zu 20% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 60%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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