7 C 230/10•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-10-24, 7 C 230/10
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2011-10-24, 7 C 230/10
7 C 230/10Gericht erster Instanz24.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 7 C 230/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-24
Aktenzeichen: 7 C 230/10
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2011:1024.7C230.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1) zu 60%, dem Kläger zu 2) zu 20% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 60%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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