21 F 229/13•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2013-10-16, 21 F 229/13
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2013-10-16, 21 F 229/13
21 F 229/13Gericht erster Instanz16.10.2013
Regest
Strafgefangene müssen sogen. Eigengeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB besteht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 21 F 229/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-16
Aktenzeichen: 21 F 229/13
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2013:1016.21F229.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB § 1603 Abs. 2
Leitsätze
Strafgefangene müssen sogen. Eigengeld zu Unterhaltszwecken einsetzen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB besteht.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 15.01.2013 auf Wegfall des Kindesunterhalts ab dem 01.12.2011 wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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