19 F 210/14•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2014-07-17, 19 F 210/14
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2014-07-17, 19 F 210/14
19 F 210/14Gericht erster Instanz17.07.2014
Regest
Zur Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes ins Ausland (hier: in die Türkei)
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 19 F 210/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-17
Aktenzeichen: 19 F 210/14
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2014:0717.19F210.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: IntFamRVG § 41; HKÜ Art. 15; HKÜ Art. 3
Leitsätze
Zur Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes ins Ausland (hier: in die Türkei)
Tenor
Das Verbringen des Kindes ND J, geboren am 00.00.0000, durch die Mutter, Frau U J, geborene I, am 10.04.2014, in die Türkei ist widerrechtlich im Sinne von Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens.
Von der Entscheidung von Gerichtskosten wird abgesehen eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 3000 EUR festgesetzt.
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