7 C 274/13•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2016-03-15, 7 C 274/13
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2016-03-15, 7 C 274/13
7 C 274/13Gericht erster Instanz15.03.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 7 C 274/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-15
Aktenzeichen: 7 C 274/13
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2016:0315.7C274.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.960,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die dem Kläger vorstehend zuerkannte Forderung gegen den Beklagten auch aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes wegen einer von dem Beklagten zum Nachteil des Klägers vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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