29 Ds 78/16•Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2017-03-28, 29 Ds 78/16
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2017-03-28, 29 Ds 78/16
29 Ds 78/16Gericht erster Instanz28.03.2017
Regest
Die Wahlfeststellung zwischen Falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vermeintliche Opfer einer Straftat seine Aussage gegen den vermeintlichen Täter in der Hauptverhandlung widerruft. Es fehlt an der psychologischen Gleichartigkeit der Delikte.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 29 Ds 78/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-28
Aktenzeichen: 29 Ds 78/16
ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2017:0328.29DS78.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Normen: StGB § 164; StGB § 153
Leitsätze
Die Wahlfeststellung zwischen Falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vermeintliche Opfer einer Straftat seine Aussage gegen den vermeintlichen Täter in der Hauptverhandlung widerruft. Es fehlt an der psychologischen Gleichartigkeit der Delikte.
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.