Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2017-03-28, 29 Ds 78/16

29 Ds 78/16Gericht erster Instanz28.03.2017

Regest

Die Wahlfeststellung zwischen Falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vermeintliche Opfer einer Straftat seine Aussage gegen den vermeintlichen Täter in der Hauptverhandlung widerruft. Es fehlt an der psychologischen Gleichartigkeit der Delikte.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 29 Ds 78/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-28

Aktenzeichen: 29 Ds 78/16

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2017:0328.29DS78.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: StGB § 164; StGB § 153

Leitsätze

Die Wahlfeststellung zwischen Falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vermeintliche Opfer einer Straftat seine Aussage gegen den vermeintlichen Täter in der Hauptverhandlung widerruft. Es fehlt an der psychologischen Gleichartigkeit der Delikte.

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

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