Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 2018-03-28, 5 AR 82/17

5 AR 82/17Gericht erster Instanz28.03.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Duisburg-Hamborn — 5 AR 82/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-28

Aktenzeichen: 5 AR 82/17

ECLI: ECLI:DE:AGDU2:2018:0328.5AR82.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: Nr. 1401 der Anlage zum JVKostG, § 124 JustG NRW

Tenor

Auf die Erinnerung vom 15.02.2017 wird die Kostenrechnung vom 07.02.2017 aufgehoben.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß §124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig.

Sie ist auch begründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW konnte vorliegend nicht erfolgen. Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln , Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15). Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren ist im Geltungsbereich von § 1 JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW nicht enthalten (so OLG Koblenz , Beschl. v. 22.06.2016, Az. 14 W 295/16). Letztendlich stellt auch der Erlass vom 03.08.2015 -5600 Z.307/JvKostG keine Rechtsgrundlage dar.

Die Beschwerde wird zugelassen, da ausweislich der aufgeführten widerstreitenden Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.

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