5 C 3/15 BSch•Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2017-09-26, 5 C 3/15 BSch
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 2017-09-26, 5 C 3/15 BSch
5 C 3/15 BSchGericht erster Instanz26.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort — 5 C 3/15 BSch — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-26
Aktenzeichen: 5 C 3/15 BSch
ECLI: ECLI:DE:AGDU3:2017:0926.5C3.15BSCH.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.03.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.742,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, werden der Klägerin zu 70%, der Beklagten zu 30% auferlegt.
Die Kosten der Säumnis werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 70% und den Streithelfern jeweils zu 30% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte und die Nebenintervenienten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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