132 C 246/01•Amtsgericht Essen, 2002-08-27, 132 C 246/01
Amtsgericht Essen, 2002-08-27, 132 C 246/01
132 C 246/01Gericht erster Instanz27.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 132 C 246/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-27
Aktenzeichen: 132 C 246/01
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2002:0827.132C246.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 132
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die klägerische Partei 452,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 %, die Beklagten 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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