154 VI 434/2000•Amtsgericht Essen, 2003-02-21, 154 VI 434/2000
Amtsgericht Essen, 2003-02-21, 154 VI 434/2000
154 VI 434/2000Gericht erster Instanz21.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 154 VI 434/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-21
Aktenzeichen: 154 VI 434/2000
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2003:0221.154VI434.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 154 VI
Tenor
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. vom 7. Januar 2002 einschließlich der hilfsweise gestellten Anträge wird zurückgewiesen.
Das Gericht wird, wenn nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Vorbescheides Beschwerde eingelegt wird, folgenden Erbschein erteilen:
Gemeinschaftlicher Erbschein betreffend Herrn Z,
geboren am ***,
verstorben zwischen dem *** und dem *** in Essen,
zuletzt wohnhaft in Essen,
ist zu je 1/2 Anteil von seinen Kindern
- Beteiligte zu 1)
- Beteiligter zu 2)
beerbt worden.
Die Erbfolge ergibt sich aus ägyptischem Erbrecht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den in der
Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
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