Amtsgericht Essen, 2006-08-01, 20 C 63/06

20 C 63/06Gericht erster Instanz01.08.2006

Regest

1. Zur Vermeidung unnötiger Kosten muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in einer Kündigungsschutzangelegenheit sofortigen Prozessauftrag erteilen. 2. Der Versicherungsnehmer muss sich das Verschulden seines Anwalts anrechnen lassen, wenn er ihn nicht auf diesen Kostengesichtspunkt hinweist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 20 C 63/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-01

Aktenzeichen: 20 C 63/06

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2006:0801.20C63.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 20

Normen: ARB 94 § 17 Abs. 5 c) cc)

Leitsätze

Zur Vermeidung unnötiger Kosten muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in einer Kündigungsschutzangelegenheit sofortigen Prozessauftrag erteilen.

Der Versicherungsnehmer muss sich das Verschulden seines Anwalts anrechnen lassen, wenn er ihn nicht auf diesen Kostengesichtspunkt hinweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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