166 IN 231/02•Amtsgericht Essen, 2007-07-25, 166 IN 231/02
Amtsgericht Essen, 2007-07-25, 166 IN 231/02
166 IN 231/02Gericht erster Instanz25.07.2007
Regest
Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 166 IN 231/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-07-25
Aktenzeichen: 166 IN 231/02
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2007:0725.166IN231.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 166
Normen: InsO §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1
Leitsätze
Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.
Tenor
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
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