107 F 253/06•Amtsgericht Essen, 2008-01-31, 107 F 253/06
Amtsgericht Essen, 2008-01-31, 107 F 253/06
107 F 253/06Gericht erster Instanz31.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 107 F 253/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 107 F 253/06
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2008:0131.107F253.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 107 F
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
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an die Klägerin zu 1) laufenden nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 342,-- € monatlich sowie
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für den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1% des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €) und
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für den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1 % des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €),
jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.037,-- €.
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