32 M 686/07•Amtsgericht Essen, 2008-12-19, 32 M 686/07
Amtsgericht Essen, 2008-12-19, 32 M 686/07
32 M 686/07Gericht erster Instanz19.12.2008
Regest
Wegen eines Unterhaltsrückstandes, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, ist dem Gläubiger eine Pfändung - auch hinsichtlich des erweitert pfändbaren Betrages - von Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner verwehrt, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung künftig entstehender Forderungen gilt erst mit dem Entstehenden der jeweiligen Forderung als vorgenommen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 32 M 686/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-19
Aktenzeichen: 32 M 686/07
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2008:1219.32M686.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 32
Normen: InsO § 89
Leitsätze
Wegen eines Unterhaltsrückstandes, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, ist dem Gläubiger eine Pfändung - auch hinsichtlich des erweitert pfändbaren Betrages - von Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner verwehrt, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung künftig entstehender Forderungen gilt erst mit dem Entstehenden der jeweiligen Forderung als vorgenommen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 08.07.2008 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.04.2007 in Gestalt des Beschlusses vom 01.08.2008 insoweit aufgehoben, als dieser wegen rückständigen Unterhalts von 5.500,00 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2007
-
zwischen dem 10.09.2007 und 24.04.2008 einschließlich entstandene Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner mit Ausnahme des erweitert pfändbaren Betrages und
-
ab dem 25.04.2008 entstandene Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner
zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegner jeweils zu 1/2.
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