196 C 314/09•Amtsgericht Essen, 2009-12-30, 196 C 314/09
Amtsgericht Essen, 2009-12-30, 196 C 314/09
196 C 314/09Gericht erster Instanz30.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 196 C 314/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-30
Aktenzeichen: 196 C 314/09
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2009:1230.196C314.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 196 C
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 371,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.09 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 18,90 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 114,10 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 14 %, die Beklagte zu 1. zu 64 %, die Beklagte zu 2. zu 3 % und die Beklagte zu 3. zu 19 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger 14 %. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen diese selber.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
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