Amtsgericht Essen, 2010-03-09, 11 C 510/09

11 C 510/09Gericht erster Instanz09.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 11 C 510/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 11 C 510/09

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2010:0309.11C510.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 11 C

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 21.02.06 mit der Vertragsnummer #### wirksam zum 20.03.09 beendet wurde.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine auf den Zeitpunkt nach der wirksamen Beendigung des Vertrages bezoge-nen Forderungen zustehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende Recht-sschutzversicherung, die NRV, zu der Vertragsnummer *****, einen Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.09 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu jeweils 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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