11 C 457/11•Amtsgericht Essen, 2012-02-16, 11 C 457/11
Amtsgericht Essen, 2012-02-16, 11 C 457/11
11 C 457/11Gericht erster Instanz16.02.2012
Regest
Ein Herausschieben des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB kann nicht allein dann erfolgen kann, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage besteht, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Kläger im Einzelfall bei die Erhebung der Klage als unzumutbar erscheinen lassen dürfen. Allein divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen genügen dafür nicht. Die Ablaufhemmung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist und so eine Abgrenzung von ande-ren in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglicht. Dies ist bei Verkehrsunfällen nicht der Fall, wenn vor Erlass des Mahnbescheides keine Korrespondenz zwischen der Antragsstellerin und der Haftpflichtversicherung als Antragsgegnerin bestand und die Hauptforderung nur mit Schadensersatz aus Unfall/Vorfall, dem Namen der Antragsstellerin und dem Unfalldatum beschrieben wird.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 11 C 457/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-16
Aktenzeichen: 11 C 457/11
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2012:0216.11C457.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: § 7 StVG, § 115 VVG, §199 BGB, § 209 BGB, § 204 BGB, § 690 ZPO
Leitsätze
Ein Herausschieben des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB kann nicht allein dann erfolgen kann, wenn eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage besteht, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Kläger im Einzelfall bei die Erhebung der Klage als unzumutbar erscheinen lassen dürfen. Allein divergierende oberlandesgerichtliche Entscheidungen genügen dafür nicht.
Die Ablaufhemmung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn der Anspruch hinreichend individualisiert ist und so eine Abgrenzung von ande-ren in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglicht. Dies ist bei Verkehrsunfällen nicht der Fall, wenn vor Erlass des Mahnbescheides keine Korrespondenz zwischen der Antragsstellerin und der Haftpflichtversicherung als Antragsgegnerin bestand und die Hauptforderung nur mit Schadensersatz aus Unfall/Vorfall, dem Namen der Antragsstellerin und dem Unfalldatum beschrieben wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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