106 F 62/14•Amtsgericht Essen, 2014-08-27, 106 F 62/14
Amtsgericht Essen, 2014-08-27, 106 F 62/14
106 F 62/14Gericht erster Instanz27.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 106 F 62/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-27
Aktenzeichen: 106 F 62/14
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2014:0827.106F62.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 106 F
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller folgende Beträge zu zahlen:
- rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von 720,- €
sowie
- ab dem 01.03.12014 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 100% des Mindestunterhalts der ersten bzw. zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, abzüglich der nach § 2 Absatz 2 UVG anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,- €.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.700,- € festgesetzt.
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