Amtsgericht Essen, 2014-11-03, 166 IN 155/13

166 IN 155/13Gericht erster Instanz03.11.2014

Regest

Der vorläufige Sachwalter erhält in analoger Anwendung der Regelungen in §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 166 IN 155/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-03

Aktenzeichen: 166 IN 155/13

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2014:1103.166IN155.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 166 IN

Normen: InsO § 270a Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1, InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog

Leitsätze

Der vorläufige Sachwalter erhält in analoger Anwendung der Regelungen in §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Tenor

werden die Vergütung und Auslangen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung1.657,45 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen0,00 EUR

Zwischensumme1.657,45 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von314,92 EUR

Endbetrag1.972,37 EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

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