166 IN 155/13•Amtsgericht Essen, 2014-11-03, 166 IN 155/13
Amtsgericht Essen, 2014-11-03, 166 IN 155/13
166 IN 155/13Gericht erster Instanz03.11.2014
Regest
Der vorläufige Sachwalter erhält in analoger Anwendung der Regelungen in §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 166 IN 155/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-03
Aktenzeichen: 166 IN 155/13
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2014:1103.166IN155.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 166 IN
Normen: InsO § 270a Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1, InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog
Leitsätze
Der vorläufige Sachwalter erhält in analoger Anwendung der Regelungen in §§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO, 12 Abs. 1 InsVV eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Tenor
werden die Vergütung und Auslangen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 1.657,45 EUR |
|---|---|
| Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 0,00 EUR |
| Zwischensumme | 1.657,45 EUR | |
|---|---|---|
| zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von | 314,92 EUR |
| Endbetrag | 1.972,37 EUR |
|---|
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
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