Amtsgericht Essen, 2015-01-30, 57 Cs-29 Js 579/14-631/14

57 Cs-29 Js 579/14-631/14Gericht erster Instanz30.01.2015

Regest

Wer zu Tod und Hass von Zionisten aufruft, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn die objektive Sinnermittlung der Äußerung ergibt, dass nicht Zionisten, sondern Juden gemeint sind.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 57 Cs-29 Js 579/14-631/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 57 Cs-29 Js 579/14-631/14

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0130.57CS29JS579.14.63.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Essen

Normen: § 130 Abs. 1 StGB; Art. 5 GG

Leitsätze

Wer zu Tod und Hass von Zionisten aufruft, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn die objektive Sinnermittlung der Äußerung ergibt, dass nicht Zionisten, sondern Juden gemeint sind.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 1 S. 1 StGB.

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