57 Cs-29 Js 579/14-631/14•Amtsgericht Essen, 2015-01-30, 57 Cs-29 Js 579/14-631/14
Amtsgericht Essen, 2015-01-30, 57 Cs-29 Js 579/14-631/14
57 Cs-29 Js 579/14-631/14Gericht erster Instanz30.01.2015
Regest
Wer zu Tod und Hass von Zionisten aufruft, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn die objektive Sinnermittlung der Äußerung ergibt, dass nicht Zionisten, sondern Juden gemeint sind.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 57 Cs-29 Js 579/14-631/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-30
Aktenzeichen: 57 Cs-29 Js 579/14-631/14
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0130.57CS29JS579.14.63.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Essen
Normen: § 130 Abs. 1 StGB; Art. 5 GG
Leitsätze
Wer zu Tod und Hass von Zionisten aufruft, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn die objektive Sinnermittlung der Äußerung ergibt, dass nicht Zionisten, sondern Juden gemeint sind.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 1 S. 1 StGB.
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