166 IN 22/15•Amtsgericht Essen, 2015-03-25, 166 IN 22/15
Amtsgericht Essen, 2015-03-25, 166 IN 22/15
166 IN 22/15Gericht erster Instanz25.03.2015
Regest
1. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht. 2. Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 166 IN 22/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-25
Aktenzeichen: 166 IN 22/15
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0325.166IN22.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 166 IN
Normen: InsO § 13 Abs. 1 S. 5; InsO § 13 Abs. 1 S. 7
Leitsätze
Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht.
Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
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