Amtsgericht Essen, 2015-09-01, 163 IN 14/15

163 IN 14/15Gericht erster Instanz01.09.2015

Regest

Die drohende Schließung einer Apotheke gemäß § 5 ApoG führt im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nicht zu einer Anordnung der Eigenverwaltung, wenn schwerwiegende Umstände bekannt geworden sind, die eine zukünftige Benachteiligung der Gläubiger erwarten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 163 IN 14/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-01

Aktenzeichen: 163 IN 14/15

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0901.163IN14.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 163 IN

Normen: InsO § 270a; ApoG § 5; StGB § 266a

Leitsätze

Die drohende Schließung einer Apotheke gemäß § 5 ApoG führt im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nicht zu einer Anordnung der Eigenverwaltung, wenn schwerwiegende Umstände bekannt geworden sind, die eine zukünftige Benachteiligung der Gläubiger erwarten lassen.

Tenor

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt B.

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