Amtsgericht Essen, 2017-03-27, 106 F 103/16

106 F 103/16Gericht erster Instanz27.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 106 F 103/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-27

Aktenzeichen: 106 F 103/16

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2017:0327.106F103.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 106 F

Tenor

Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:

Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht: ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

Weil angesichts der Ansicht des Vaters davon auszugehen ist, dass auch der Umgang am 18.03. ausgefallen ist, kann der Vater zur Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes binnen 1 Woche Stellung nehmen.

Der nächste Umgang ist am 8.4.2017.

Der Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Streitwert: 200,00 Euro

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