Amtsgericht Essen, 2017-05-04, 106 F 103/16

106 F 103/16Gericht erster Instanz04.05.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen — 106 F 103/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-04

Aktenzeichen: 106 F 103/16

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2017:0504.106F103.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 106 F

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 26.04.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:

Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 8.4.17 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

Der nächste Umgang beginnt am 13.5.2017.

Auch ist nur das Verfahren hins. des 1. und 2. Ordnungsgeldbeschlusses beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.

Der Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Streitwert: 200,00 Euro.

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