163 IK 206/15•Amtsgericht Essen, 2018-08-01, 163 IK 206/15
Amtsgericht Essen, 2018-08-01, 163 IK 206/15
163 IK 206/15Gericht erster Instanz01.08.2018
Regest
1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist. 2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren. 3. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen — 163 IK 206/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-01
Aktenzeichen: 163 IK 206/15
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2018:0801.163IK206.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 163 IK
Normen: InsO §§ 80 I, 89; BGB §§ 695, 700 I; ZPO §§ 829 I 1, 836 II, 850 k
Leitsätze
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Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
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Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren.
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Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Tenor
I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, aufgehoben.
II. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsgegnerin.
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