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196 C 50/21•Amtsgericht Essen, 2021-11-02, 196 C 50/21
196 C 50/21Gericht erster Instanz02.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-02
Aktenzeichen: 196 C 50/21
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2021:1102.196C50.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 196 C
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Umlaufbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße Essen, verkündet am 01.04.2021 zu den Tagesordnungspunkten 1.4 und 3 in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubigerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
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