12 F 236/14•Amtsgericht Essen-Borbeck, 2016-02-12, 12 F 236/14
Amtsgericht Essen-Borbeck, 2016-02-12, 12 F 236/14
12 F 236/14Gericht erster Instanz12.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen-Borbeck — 12 F 236/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-12
Aktenzeichen: 12 F 236/14
ECLI: ECLI:DE:AGE2:2016:0212.12F236.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
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