Amtsgericht Essen-Borbeck, 2016-02-12, 12 F 236/14

12 F 236/14Gericht erster Instanz12.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen-Borbeck — 12 F 236/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-12

Aktenzeichen: 12 F 236/14

ECLI: ECLI:DE:AGE2:2016:0212.12F236.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

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