8 C 89/05•Amtsgericht Essen-Steele, 2005-06-22, 8 C 89/05
Amtsgericht Essen-Steele, 2005-06-22, 8 C 89/05
8 C 89/05Gericht erster Instanz22.06.2005
Regest
Rechtsanwaltshonorar bei Fehlen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung. Schadensminderungspflicht des Rechtsanwaltes
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Essen-Steele — 8 C 89/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-22
Aktenzeichen: 8 C 89/05
ECLI: ECLI:DE:AGE3:2005:0622.8C89.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: allgemeine Zivilabteilung
Leitsätze
Rechtsanwaltshonorar bei Fehlen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.
Schadensminderungspflicht des Rechtsanwaltes
Tenor
hat das Amtsgericht Essen-Steele
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streitgehilfin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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