Amtsgericht Essen-Steele, 2017-06-22, 13 F 326/16

13 F 326/16Gericht erster Instanz22.06.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen-Steele — 13 F 326/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-22

Aktenzeichen: 13 F 326/16

ECLI: ECLI:DE:AGE3:2017:0622.13F326.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 89 Abs. 4 FamFG

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, der Antrag auf Festsetzung von Ordnungshaft wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.

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