Amtsgericht Essen-Steele, 2017-08-30, 13 F 150/17

13 F 150/17Gericht erster Instanz30.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Essen-Steele — 13 F 150/17 — Versäumnisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-30

Aktenzeichen: 13 F 150/17

ECLI: ECLI:DE:AGE3:2017:0830.13F150.17.00

Dokumenttyp: Versäumnisbeschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 1610 BGB

Tenor

Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das gemeinsame Kind ….., geboren am … ab August 2017 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeitiger Zahlbetrag 246 €.

Rückständiger Unterhalt ist in Höhe eines etwaigen Anspruchsübergangs an das Jobcenter … zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt.

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