5 C 260/13•Amtsgericht Hattingen, 2015-01-22, 5 C 260/13
Amtsgericht Hattingen, 2015-01-22, 5 C 260/13
5 C 260/13Gericht erster Instanz22.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Hattingen — 5 C 260/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-22
Aktenzeichen: 5 C 260/13
ECLI: ECLI:DE:AGEN2:2015:0122.5C260.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 5
Normen: BGB § 249
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 979,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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