14 C 221/01•Amtsgericht Erkelenz, 2003-10-22, 14 C 221/01
Amtsgericht Erkelenz, 2003-10-22, 14 C 221/01
14 C 221/01Gericht erster Instanz22.10.2003
Regest
Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung der PIN, wenn diese im DES3-Verfahren erstellt wurde, ausgeschlossen werden kann, dass ein unbefugter Dritter die Eingabe der PIN durch den Berechtigten beobachtet hat und keine Fehleingabe erfolgt ist. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Überziehung des Kontos zu verhindern.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 221/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-22
Aktenzeichen: 14 C 221/01
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2003:1022.14C221.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 812, 676 f, 676 g, 676 h; ZPO § 286 Abs. 1
Leitsätze
Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung der PIN, wenn diese im DES3-Verfahren erstellt wurde, ausgeschlossen werden kann, dass ein unbefugter Dritter die Eingabe der PIN durch den Berechtigten beobachtet hat und keine Fehleingabe erfolgt ist.
Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Überziehung des Kontos zu verhindern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelasssen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, ween nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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