14 C 430/04•Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-03, 14 C 430/04
Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-03, 14 C 430/04
14 C 430/04Gericht erster Instanz03.12.2004
Regest
Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an. Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 430/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-03
Aktenzeichen: 14 C 430/04
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2004:1203.14C430.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: ZPO § 269
Leitsätze
Bei der Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 ZPO auf den Kläger kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Beklagtenvertreters an.
Über die Entstehung des Vergütungsanspruchs und die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Tenor
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem er die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ZPO).
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