17 C 529/02•Amtsgericht Euskirchen, 2002-12-04, 17 C 529/02
Amtsgericht Euskirchen, 2002-12-04, 17 C 529/02
17 C 529/02Gericht erster Instanz04.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 17 C 529/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-04
Aktenzeichen: 17 C 529/02
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2002:1204.17C529.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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