Amtsgericht Euskirchen, 2002-12-04, 17 C 529/02

17 C 529/02Gericht erster Instanz04.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 17 C 529/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-04

Aktenzeichen: 17 C 529/02

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2002:1204.17C529.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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