17 C 850/09•Amtsgericht Euskirchen, 2010-03-09, 17 C 850/09
Amtsgericht Euskirchen, 2010-03-09, 17 C 850/09
17 C 850/09Gericht erster Instanz09.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 17 C 850/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 17 C 850/09
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2010:0309.17C850.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.222,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 752,74 € seit dem 20.02.2009 und aus weiteren 469,78 € seit dem 04.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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